Rürup-Rente-Blog

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Die Ansparphase der Rürup-Rente

Die Rürup-Rente kann in eine Ansparphase und eine Rentenphase eingeteilt werden. Wie bei anderen Renten-Modellen, ist auch in der Rürup-Rente die Ansparphase zum Sparen gedacht. Diese Zeit kann der Sparer dazu nutzen um genug Geld für das Rentenalter zu sparen. Die Phase der Auszahlung wird Rentenphase genannt. In dieser Phase bezieht der Sparer dann seine Rente.

Pfändungsfreie Ansparphase

Sämtliche Rürup-Renten sind in der Ansparphase vor Pfändung geschützt. Ausschließlich in der Rentenphase kann der über der Pfändungsfreigrenze liegende Betrag gepfändet werden.

Rürup und die Abgeltungssteuer

Außerdem ist die Rürup-Rente von der Abgeltungssteuer befreit. Dies kann man durchaus als sehr wichtigen Vorteil der Rürup-Rente bezeichnen. Die Rürup-Rente ist außerdem noch vor eigenem Zugriff gesichert. Es ist nicht möglich eine Rürup-Rente vor Rentenbeginn aufzulösen.

Rürup Rente steuerlich gelten machen

Die steuerliche Behandlung der Rürup-Rente gestaltet sich wie folgt: Beiträge zu Rürup-Verträgen sind von 2005 an steuerlich absetzbar, als Sonderausgabe. Ab dem Jahr 2005 sind 60% steuerlich absetzbar. Dieser Betrag steigt jedoch, und zwar jedes Jahr um 2%. Im Jahr 2025 werden dann 100% der Beiträge zur Rürup-Rente steuerlich absetzbar sein.

Während der Rentenphase ist die Rürup-Rente zu 50% zu versteuern (ab dem Jahr 2005). Bis zum Jahr 2025 steigt die Besteuerung der Rürup-Rente dann um 2% pro Jahr. Von dem Jahr 2025 bis zum Jahr 2040 dann steigt die Rürup Rente um 1% pro Jahr. Im Jahr 2040 sind dann 100% erreicht, und die Rürup-Rente ist vollständig zu versteuern.

Rürup für Selbstständige

Die Rürup-Rente ist vor Allem für Selbstständige mit einer hohen steuerlichen Belastung gedacht. Diese Zielgruppe hat keine andere Möglichkeit für das Alter vorzusorgen. Sie können weder die Riester-Rente nutzen, noch eine betriebliche Altersvorsorge (da es ja Selbstständige sind).

Weiterhin lässt sich die Rürup-Rente während der Ansparphase nicht vererben. Im Todesfall erfolgt die Auszahlung an die Versichertengemeinschaft. Stirbt der Versicherte während der Rentenphase, so verfällt das eingezahlte Kapital. Es gibt jedoch Regelungen für eine Hinterbliebenenrente (bei Verheirateten).